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§ 42 GKG Wiederkehrende Leistungen Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=42
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei