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§ 29 GKG Weitere Fälle der Kostenhaftung Gerichtskostengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GKG&a=29
Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht