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§ 343 InsO Anerkennung Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=343
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht, 1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind; 2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis