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§ 286 InsO Grundsatz Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=286
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.