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§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BII&a=11
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer