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§ 90a FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=90a
(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das