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§ 52a FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=52a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter