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§ 47 FGO Finanzgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGO&a=47
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein