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§ 14 InsO Antrag eines Gläubigers Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=14
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein