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§ 14 KraftStG 2002 Abmeldung von Amts wegen Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=14
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte