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§ 4 KraftStG 2002 Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=4
(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug während dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf