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§ 66 SGB V Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=66
Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht nach § 116 des Zehnten Buches auf die