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§ 38 SGB V Haushaltshilfe Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35645.htm
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist