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§ 124 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=124
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen