1 Ergebnisse für: a34589

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=124

    (1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen



Ähnliche Suchbegriffe