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§ 16 MRRG Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MRRG&a=16
(1) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten eine Ausnahme von der Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten Personen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben;