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§ 2 MRRG Speicherung von Daten Melderechtsrahmengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MRRG&a=2
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister 1. Familiennamen, 2. frühere