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§ 9 WSG Entlassungsgeld Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=9
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein