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§ 3 MaBV Besondere Sicherungspflichten für Bauträger Makler- und Bauträgerverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MaBV&a=3
(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden