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§ 16 BWO Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis Bundeswahlordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWO&a=16
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind 1. für eine Wohnung, 2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder