1 Ergebnisse für: a31664
-
§ 27 SG Laufbahnvorschriften Soldatengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SG&a=27
(1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen der