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§ 9 ZZulV Kenntlichmachung Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZZulV&a=9
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden 1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff", 2. bei