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§ 16 WpPG Nachtrag zum Prospekt; Widerrufsrecht des Anlegers Wertpapierprospektgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpPG&a=16
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen