1 Ergebnisse für: a30449
-
§ 66 IfSG Zahlungsverpflichteter Infektionsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=IfSG&a=66
(1) Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 56 ist das Land, in dem das Verbot erlassen worden ist, in den Fällen des § 34 Abs. 1 bis 3 und des § 42 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist.