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§ 3 BNatSchG Biotopverbund Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG+2002&a=3
(1) Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.