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§ 11 ASiG Arbeitsschutzausschuß Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ASiG&a=11
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind