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§ 30 DRiG Versetzung und Amtsenthebung Deutsches Richtergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DRiG&a=30
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur 1. im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes), 2. im gerichtlichen Disziplinarverfahren, 3. im Interesse der