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§ 199 AO Prüfungsgrundsätze Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=199
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des