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§ 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=110
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb