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§ 9 AO Gewöhnlicher Aufenthalt Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=9
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich