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§ 1 AltPflAPrV Gliederung der Ausbildung Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AltPflAPrV&a=1
(1) Die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500