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§ 152 VAG Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG%2B1993&a=152
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie