1 Ergebnisse für: a25147

  • Thumbnail
    http://www.buzer.de/gesetz/1752/a25147.htm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1



Ähnliche Suchbegriffe