1 Ergebnisse für: a25147
-
§ 28 AEG Ordnungswidrigkeiten Allgemeines Eisenbahngesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1752/a25147.htm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. ohne Unternehmensgenehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1