1 Ergebnisse für: a2261
-
§ 24 DepotG Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand Depotgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DepotG&a=24
(1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehörenden