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§ 53 VwVfG Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt Verwaltungsverfahrensgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwVfG&a=53
(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des