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§ 17 RechPensV Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechPensV&a=17
(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensionsfonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gehaltenen Vermögen