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§ 17 TPG Verbot des Organ- und Gewebehandels Transplantationsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TPG&a=17
(1) Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für 1. die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des