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§ 29 KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KSVG&a=29
Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der