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§ 114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=114
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit