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§ 3 BtBG Betreuungsbehördengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BtBG&a=3
(1) Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht