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§ 74 SGB IX Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=74
(1) Haushaltshilfe wird geleistet, wenn 1. den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,