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§ 2 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung Abfallbeauftragtenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbfBeauftrV&a=2
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben 1. die Betreiber folgender Anlagen a) genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2.