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§ 3 TabakerzG Verantwortliche Personen Tabakerzeugnisgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TabakerzG&a=3
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses