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§ 32a SGB XII Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BXII&a=32a
(1) Die Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat als Bedarf anzuerkennen, für den die Versicherung besteht. (2) Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die nach