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§ 9 KWKG Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG&a=9
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde