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§ 17 LuftVO Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=17
(1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der Durchführungsverordnung (EU)