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§ 6 KrGlasKennzG Ausnahmen Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=6
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse, die 1. ausgeführt (§ 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder hierfür bestimmt sind, 2. unter zollamtlicher