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§ 5 KrGlasKennzG Anbringen anderer Aufschriften Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=5
Wird eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen verwechselbare Bezeichnungen im ganzen, als Wortstamm oder als Eigenschaftswort enthalten und 1. weist das Erzeugnis