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§ 164 VAG Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=164
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 8 Absatz 2 genannten