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§ 138 VAG Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=138
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und