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§ 9 WVO Werkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits- und Berufsförderung Werkstättenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WVO&a=9
(1) Die Werkstatt muß über die Fachkräfte verfügen, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer